Allgemeine Geschäftsbedingungen

der
ventam Vertriebs GmbH (in der Folge „VENTAM“)

1. Geltung

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Vertragsabschlüsse zwischen dem Kunden und VENTAM, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde (vgl Pkt 16.2) und umfassen sämtliche Lieferungen und Leistungen von VENTAM an den Kunden. Abweichende oder widersprechende Regelungswünsche des Kunden gelten nur dann, wenn diese ausdrücklich und schriftlich von VENTAM anerkannt wurden.

1.2 Ist der Kunde Unternehmer, so stimmt er ausdrücklich zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel die AGB von VENTAM vollumfänglich gelten, auch wenn einzelne Bedingungen des Kunden unwidersprochen bleiben sollten.

1.3 Der Kunde bestätigt, dass die AGB in allen Punkten im Einzelnen erörtert und gegenseitig abgesprochen wurden, er daher mit ihrem Inhalt vertraut ist und zustimmt, dass sie dem mit VENTAM geschlossenen Vertrag im vollen Umfang zugrunde gelegt werden. Die AGB gelten auch für alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Nachlieferungen und Nebenleistungen von VENTAM sowie für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn die AGB nicht neuerlich ausdrücklich vereinbart werden.

1.4 Diese AGB sind online auf www.ventam.at abrufbar, der Kunde hat die Möglichkeit, sich vor einem Vertragsabschluss über den jeweils aktuellen Inhalt dieser AGB (vgl Pkt 16.5) zu informieren.

2. Vertragsgegenstand

2.1 Die von VENTAM angebotenen Leistungen umfassen, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich um weitere Nebenleistungen ausgedehnt werden, die Lieferung und – als Nebengewerbe – die Inbetriebnahme und Wartung von Klima-, Heizungs- und Lüftungsanlagen aufgrund der vom Kunden bekannt gegebenen Leistungsparameter.

2.2 Die von VENTAM verkauften Produkte werden aufgrund der vom Kunden oder ihm zuzurechnenden Dritten bekannt gegebenen Parameter aus dem Portfolio von VENTAM ausgewählt. VENTAM schließt jede Haftung dafür aus, dass Angaben des Kunden unvollständig und/oder unzutreffend sind.

2.3 Andere als die unter Pkt 2.1 erwähnten Leistungen werden nur im ausdrücklich schriftlich vereinbarten Ausnahmefall angeboten und sind gesondert kostenpflichtig.

2.4 VENTAM schließt die Haftung für Schäden oder Gewährleistungsaussprüche aus, die unmittelbar oder mittelbar darauf basieren, dass gelieferte Produkte aufgrund nicht VENTAM zuzurechnender Umstände nicht zum beabsichtigten Einbau geeignet ist.

3. Angebot und Vertragsabschluss

3.1 Angebote von VENTAM sind unverbindlich und freibleibend und erfolgen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, soweit VENTAM von konzernfremden Dritten gefertigte Komponenten anbieten sollte.

3.2 Abweichungen vom Angebot bedürfen der Schriftform. VENTAM ist für sechs Wochen ab Angebotslegung an ihr Angebot gebunden.

3.3 Vertragspartner von VENTAM ist jene Person, die VENTAM beauftragt, es sei denn, diese Person legt offen, dass sie im Namen und Auftrag eines Dritten handelt und gleichzeitig mit der Beauftragung die Kontaktdaten des Dritten samt Rechnungsanschrift bekanntgibt. Kann die beauftragende Person ein behauptetes Vollmachtsverhältnis nicht nachweisen, so haftet sie für sämtliche Ansprüche von VENTAM aus der Beauftragung.

3.4 Die Annahme des Angebotes durch den Kunden kann schriftlich (auch per E-Mail) oder mündlich (auch per Telefon) erfolgen, sofern keine Abweichung vom Angebot gewünscht wird. Sollte der Kunde eine Abweichung vom Angebot wünschen, so bedarf diese Abweichung der Schriftform und der schriftlichen Bestätigung durch VENTAM.

3.5 Ist der Kunde Unternehmer, so verpflichtet er sich, seine UID-Nummer bekannt zu geben. Sollte eine Bekanntgabe nicht erfolgen, so hat der Kunde für darauf basierende Nachteile und Schäden einzustehen und hält VENTAM diesbezüglich vollumfänglich schad- und klaglos.

3.6 Der Vertrag ist mit Zugang der Erklärung der Annahme des Angebotes bei VENTAM zustande gekommen.

3.7 Die in den Preislisten, Katalogen und sonstigen Werbemedien von VENTAM enthaltenen Informationen stellen keine Angebote dar und enthalten keine im Sinne des § 922 Abs 2 ABGB leistungsbestimmenden Merkmale, sofern zwischen den Vertragsparteien nicht ausdrücklich anders lautende Vereinbarungen getroffen werden. Angebotsunterlagen dürfen Dritten vom Kunden nicht zugänglich gemacht werden.

3.8 Die von VENTAM angebotenen Konditionen basieren auf den VENTAM vom Kunden bekannt gegebenen und/oder vor Ort ersichtlichen Umgebungs- und Umsetzungsbedingungen sowie allen sonstigen die Vertragsleistungen von VENTAM betreffenden Angaben des Kunden.

3.9 Skizzen, Notizen, Kalkulationen und sonstige deskriptive, rechnerische oder technische Unterlagen, welche auch gegebenenfalls Teil des Angebotes sind, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und vergleichbare Unterlagen stets geistiges Eigentum von VENTAM. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von VENTAM.

4. Lieferung, Transport, Einbau

4.1 Die Leistungen von VENTAM umfassen nicht die Zustellung, Montage, Aufstellung und die Inbetriebnahme, sofern dies nicht ausdrücklich im Angebot schriftlich erwähnt sein sollte. Auf Wunsch des Kunden wird VENTAM diese Leistungen im Einzelfall gegen gesonderte Bezahlung erbringen, respektive organisieren, wobei sie für den Transport die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart dem Kunden in Rechnung stellen wird. Montagearbeiten werden gesondert berechnet, wobei ein branchenüblicher Mannstundensatz als vereinbart gilt.

4.2 Wenn nicht im Einzelfall vereinbart, erfolgt die Inbetriebnahme und Wartung nicht durch VENTAM. Eine Empfehlung von diesbezüglich tätigen Fachfirmen kann gerne abgegeben werden, die Beauftragung und Abrechnung dieser Arbeiten erfolgt jedoch mit dem jeweiligen Fachunternehmen direkt. Für Beschädigungen an gelieferten Produkten durch unsachgemäße Einbau-, Inbetriebnahme- oder Wartungsarbeiten oder durch sonstige unsachgemäße Handhabung seitens des Kunden oder eines Dritten wird eine Haftung von VENTAM ausdrücklich ausgeschlossen.
4.3 Der Beginn und eine allfällige Verpflichtung zur Einhaltung von Lieferfristen setzen deren schriftliche Vereinbarung, die Klarstellung sämtlicher technischer Auftragsdetails, die Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden (vgl Pkt 9), insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Beistellungen, Unterlagen, Genehmigungen, Untersuchungen, Pläne, Freigaben, Einreichbestätigungen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen (vgl Pkt 6) voraus. Er liegt jedenfalls nach dem Zugang der Anzahlung (vgl Pkt 6.1) durch den Kunden. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig ordnungsgemäß erfüllt, so verlängern sich die allenfalls vereinbarten Lieferfristen angemessen.

4.4 Bei einer Auftragsänderung beginnt die Lieferfrist mit der Bestätigung der Änderung durch VENTAM neu zu laufen.

4.5 VENTAM ist berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu drei Wochen zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist auf Vertragserfüllung bestehen; Lieferverzögerungen berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen, egal, aus welchem Rechtstitel. Ist die Nichteinhaltung von vereinbarten Fristen auf höhere Gewalt und andere, nicht von VENTAM vertretbare Umstände (insbesondere Terrorakte, Krieg, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Arbeitskämpfe, auch solche, die Lieferanten von VENTAM betreffen, Verzug von Lieferanten, Nicht- oder Schlechterfüllung von Lieferanten, Betriebsstörungen, außerordentliche Witterungsbedingungen, Pandemien, erhebliche Verkehrsbehinderungen oder Ähnliches) zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Fristen angemessen. VENTAM ist zur Aufhebung des Vertrages für den Fall berechtigt, dass diese Umstände einen voraussichtlichen Zeitraum von drei Monaten andauern.

4.6 Wird die Lieferung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, so kann VENTAM für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der zu liefernden Gegenstände verrechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Weitergehende Ansprüche von VENTAM aufgrund des Annahmeverzuges bleiben von dieser Regelung unberührt.

4.7 VENTAM ist zu Teillieferungen und entsprechenden Teilabrechnungen berechtigt.

4.8 Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen geringfügiger Mängel nicht verweigern.

4.9 Erfolgt über gesonderte Vereinbarung eine kostenpflichtige Inbetriebnahme durch VENTAM, so umfasst diese eine Spannungsüberprüfung und Überprüfung der sichtbaren Teile des Produktes. Der Kunde hat eine Inbetriebnahmeanforderung zu unterfertigen, die alle seitens VENTAM zu prüfenden Fragen und technischen Parameter (gewünschte, respektive ausreichende Luftleistung, Druck, elektrische und Spannungskapazität, Fragen der Wartung, der Reinigung, etc.) aufzulisten hat. Anhand des Umfanges der vom Kunden gewünschten Inbetriebnahme werden die Vertragsparteien eine Vereinbarung über die Höhe des damit verbundenen Zusatzpreises treffen.

5. Preise

5.1 Zur Verrechnung gelangen die am Tag der Lieferung gültigen Preise zuzüglich USt in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Eine Berechnung der USt unterbleibt nur in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen nachweislich gegeben sind.

5.2 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten, etc. enthaltenen oder sich aus Mustern ergebende Angaben über Gewicht, Maß, Fassungsvermögen, Preis, Leistung, Qualität und sonstige Eigenschaften der gelieferten Produkte sind nur verbindlich, wenn im Angebot ausdrücklich auf derartige Angaben Bezug genommen wird. Im Übrigen verstehen sich die Preise laut Preisliste, außer es wird explizit schriftlich anderes vereinbart.

5.3 Die angegebenen Preise beziehen sich stets nur auf die gelieferten Produkte, andere Nebenleistungen einschließlich Transport und Einbau sind nicht inkludiert (vgl Pkte 2.1 und 4.1).

5.4 Nebenleistungen wie insbesondere Lieferung, Montage, Aufstellung, Inbetriebnahme und Wartung, sonstiges Zubehör oder sonstige Nebenleistungen können aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung gegen Aufpreis von VENTAM erbracht werden.

5.5 Außer im Verhältnis zu Konsumenten wird vereinbart, dass VENTAM berechtigt ist, ihre Preise entsprechend anzupassen, falls sich ihre Kosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelung in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse respektive andere, für die Preiskalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie insbesondere jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, etc. verändern. Ist der Kunde Konsument, so kann er ab Preiserhöhungen von mehr als 35% durch schriftliche Erklärung binnen 14 Tagen ab Mitteilung der Preiserhöhung durch VENTAM hinsichtlich der noch nicht abgenommenen Produkte vom Vertrag zurücktreten. Bei Minderabnahmen gilt der für die tatsächlich abgenommene Menge gültige Preis.

5.6 Die angegebenen Preise verstehen sich ab dem Zentrallager von VENTAM exklusive Nebenspesen, Kosten für die Verpackung, Versand und/oder Zoll.

5.7 Sofern nicht von der Gewährleistung umfasst, erfolgen Ersatzteillieferungen und Rücksendungen reparierter Ware gegen Erhebung einer angemessenen Versand- und Verpackungskostenpauschale zuzüglich zu der Vergütung der von VENTAM in diesem Zusammenhang etwaig erbrachten Leistungen.

5.8 Dienstleistungen von VENTAM, wie insbesondere Installations-, Inbetriebnahme-, Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie über die Grundeinschulung hinausgehende Einschulungen werden nach den jeweils gültigen Regiestundensätzen von VENTAM verrechnet.

5.9 Im Fall eines Exportes der vom Kunden erworbenen Waren ist dieser verpflichtet, für die notwendigen Export- und Zollbewilligungen sowie alle sonst erforderlichen Einfuhrbewilligungen auf seine Kosten zu sorgen. Bezüglich allenfalls entstehender Versand- und Zollaufwendungen hält der Kunde VENTAM vollumfänglich schad- und klaglos. Sämtliche Export- und Zollpapiere sowie sonstige bezughabende Dokumente sind VENTAM im Original zu retournieren.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Sofern nicht ausdrücklich Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, hat binnen sieben Tagen nach Angebotsannahme durch den Kunden eine Anzahlung von 40% des Bruttogesamtpreises an VENTAM zu erfolgen. Diese Anzahlung ist Voraussetzung für die Lieferung (Pkt 4.2). Zahlungen erfolgen ohne jeden Abzug. VENTAM kann die Leistungserbringung ohne Angabe von Gründen von einer Anzahlung des Kunden, Zug um Zug oder vor einer kompletten Vorauszahlung abhängig machen. Andernfalls wird der Restbetrag nach Lieferung in Teilrechnungen zur Zahlung fällig.

6.2 Von VENTAM eingeräumte Rabatte, Boni, Skonti oder sonstige Zahlungsabzüge werden hinfällig, wenn der Kunde mit der Zahlung von Forderungen an VENTAM in Verzug gerät, selbst dann, wenn der Verzug andere Leistungen betrifft. Im Fall eines Vertragsrücktrittes ist – sofern es sich um keinen berechtigten Vertragsrücktritt iSv § 3 oder 3a KSchG handelt – eine Stornogebühr iHv 30% des Gesamtbruttoverkaufspreises an VENTAM zu leisten.

6.3 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verpflichtet sich der Kunde, Verzugszinsen iHv 7 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an VENTAM zu bezahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist VENTAM berechtigt, sämtliche nicht fälligen Forderungen fällig zu stellen und sofortige Barzahlung zu verlangen. Dieses Recht wird durch eine Stundung nicht ausgeschlossen.

6.4 Das Recht, Zahlungen zurück zu halten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche ausdrücklich und schriftlich von VENTAM anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

6.5 Nicht von VENTAM stammende Vermerke auf Zahlscheinen werden infolge elektronischer Verarbeitung nicht gelesen und sind daher unwirksam.

6.6 Mehrere Vertragspartner von VENTAM haften zur ungeteilten Hand.

6.7 Die Mitarbeiter von VENTAM sind, sofern dies nicht schriftlich anderweitig vereinbart wurde, nicht berechtigt, für VENTAM Gelder in Empfang zu nehmen.

6.8 Eingehende Zahlungen werden zunächst auf angefallene Zinsen, in der Folge auf Mahn- und Rechtsanwaltskosten und schließlich auf das Kapital angerechnet. Zahlungen des Kunden dürfen auch bei anderslautender Widmung auf die älteste Forderung von VENTAM angerechnet werden. VENTAM ist ausdrücklich berechtigt, einen Rechtsanwalt mit der Einbringung von Außenständen gegenüber dem Kunden zu beauftragen. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Anwaltskosten unter Zugrundelegung des Rechtsanwaltstarifgesetzes/Einheitssatz zu tragen.

6.9 Zahlungen des Kunden gelten ab dem Zeitpunkt des Einganges auf dem Geschäftskonto von VENTAM als geleistet.

7. Vertragsrücktritt

7.1 Im Gegensatz zu Unternehmern steht Konsumenten ein Rücktrittsrecht entsprechend den Bestimmungen des KSchG zu. Die Widerrufsfrist im Falle eines Widerrufs durch einen Konsumenten beträgt bei einem Kaufvertrag 14 Tage ab dem Tag, an dem der Kunde die Waren in Besitz genommen hat; im Fall eines Vertrages über mehrere Waren 14 Tage ab dem Tag, an dem der Kunde die letzte Ware in Besitz genommen hat; im Falle eines Vertrages über Lieferungen einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken 14 Tage ab dem Tag, an dem der Kunde die letzte Teilsendung und das letzte Stück in Besitz genommen hat; im Falle eines Vertrages zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg 14 Tage ab dem Tag, an dem der Kunde die erste Ware in Besitz genommen hat.

7.2 Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Kunde VENTAM mittels einer eindeutigen Erklärung (beispielsweise per Postsendung oder E-Mail) über seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren. Der Kunde kann hierfür auch das unter Pkt 7.10 erwähnte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist.

7.3 Zur Wahrung der Widerrufspflicht reicht es aus, dass der Kunde die Mitteilungen über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist an folgende Anschrift absendet:
ventam Vertriebs GmbH
Akaziengasse 30
1230 Wien
E-Mail: office@ventam.at

7.4 Wenn der Kunde den Vertrag widerruft, hat ihm VENTAM alle erhaltenen Zahlungen einschließlich der Versandkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Kunde eine andere Art der Lieferung als die von VENTAM angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat) unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über seinen Widerruf bei VENTAM eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet VENTAM das selbe Zahlungsmittel, das der Kunde bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

7.5 Im Fall von Kaufverträgen, in denen VENTAM dem Kunden nicht ausdrücklich angeboten hat, im Fall des Widerrufs die Waren selbst abzuholen, kann VENTAM die Rückzahlung verweigern, bis sie die Waren wieder zurückerhalten hat oder bis der Kunde den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgesandt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

7.6 Der Kunde hat die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen. Die Waren sind an folgende Retourenadresse zurückzusenden:
ventam Vertriebs GmbH
Akaziengasse 30
1230 Wien

7.7 Der Kunde muss für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur dann aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise dieser Waren nicht notwendigen Umgang zurückzuführen ist.

7.8 Die Ware ist in einer versandgeeigneten Verpackung zurückzusenden. Wenn der Kunde die Ware nicht vollständig, inklusive sämtlichem Zubehör zurücksendet, kann gegebenenfalls Wertersatz geltend gemacht werden.

7.9 Muster-Widerrufsformular siehe Beilage ./A

7.10 Die gleichen Bestimmungen gelten sinngemäß für die von VENTAM gegenüber dem Konsumenten erbrachten Dienstleistungen, wobei die Widerrufsfrist diesfalls ab dem Tag des Vertragsabschlusses läuft.

8. Gewährleistung, Haftung, Garantie

8.1 Die Lieferung erfolgt FCA (incoterms) ab Herstellerwerk, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Das bedeutet, dass die Ware auf Kosten und Risiko des Kunden transportiert wird und der Gefahrenübergang mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer beim Hersteller erfolgt, das gilt auch für Teillieferungen.

8.2 Der Kunde ist verpflichtet, übernommene Waren und erbrachte Leistungen unverzüglich auf ihre Mangelfreiheit zu überprüfen und allfällige Mängel ebenso unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche nach Warenerhalt respektive Leistungserbringung bei sonstigem Anspruchsausschluss schriftlich bei VENTAM geltend zu machen. Transportschäden oder Fehlmengen sind binnen 24 Stunden nach Warenerhalt bei sonstigem Anspruchsverlust und unter Angabe des eingetretenen Schadens oder der Anzahl und Produktbezeichnung der fehlerhaften oder fehlenden Waren schriftlich bei VENTAM geltend zu machen. Mängelrügen berechtigen den Kunden nicht zur teilweisen oder gänzlichen Zurückbehaltung von Zahlungen (Pkt 14). Versteckte Sachmängel sind vom Kunden unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich bei VENTAM zu rügen, wobei der Eingang der Rüge bei VENTAM ausschlaggebend ist.

8.3 VENTAM ist zum Ersatz der ihr durch zu Unrecht erfolgende Mängelrügen entstehenden Aufwendungen vom Kunden berechtigt.

8.4 Für Konsumenten gelten die zwingenden Bestimmungen des KSchG.

8.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, bei Unternehmern sechs Monate, bei Konsumenten zwei Jahre.

8.6 Der Kunde hat VENTAM die Möglichkeit einzuräumen, den behaupteten Mangel zu prüfen. Gegenüber Unternehmern wird die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB ausgeschlossen. Es liegt im Ermessen von VENTAM, den Mangel selbst zu beheben oder durch einen autorisierten Dritten beheben zu lassen. Ebenso obliegt es dem Ermessen von VENTAM, die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zum Zweck der Verbesserung zurücksenden zu lassen, an Ort und Stelle zu verbessern oder zu ersetzen. Eine Verbesserung löst die Gewährleistungsfrist nicht neuerlich aus, diese wird auch nicht verlängert. Bei Teillieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist mit Übergabe des jeweils gelieferten Teils, dies gilt sinngemäß für von VENTAM erbrachte Dienstleistungen.

8.7 Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so gelten geringfügige oder sonstige für den Kunden zumutbare Änderungen der Leistungs- und Lieferungsverpflichtung von VENTAM vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die Sache bedingte Abweichungen wie insbesondere bei Maßen, Farben, Maserungen und Struktur, etc.

8.8 Ansprüche des Kunden wegen der zwecks Verbesserung erforderlichen Aufwendungen, wie insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- oder Materialkosten sind ausgeschlossen.

8.9 Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Geltendmachung von Beschädigungen, die durch unsachgemäße Behandlung, Gewalteinwirkung, Überlastung, nicht fachgerechte Inbetriebnahme oder verspätete, respektive unterlassene Wartung entstehen.

8.10 Der Kunde hat VENTAM hinsichtlich des reklamierten Mangels, der vom Kunden detailliert schriftlich darzulegen ist (vgl Pkt 8.2), eine Begutachtung des Mangels vor Ort zu ermöglichen und ihr die Möglichkeit einzuräumen, den Mangel zu verbessern, das Fehlende nachzutragen oder eventuell Kontakt mit dem Produkthersteller aufzunehmen, falls das erforderlich ist. Der Kunde ist nicht berechtigt, Entgelt oder Preisbestandteile zurückzubehalten, solange VENTAM die vorerwähnte Mangelbehebung nicht ermöglicht wurde (siehe auch Pkt 6.4).

8.11 Gewährleistungsansprüche des Kunden sind ausgeschlossen bei natürlichem Verschleiß, bei Beschaffenheit der Ware oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, Lagerung oder Aufstellung, der Nichtbeachtung von Einbau- und Behandlungsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen, bei nicht reproduzierbaren Programmierungs- oder Softwarefehlern, bei nur geringfügiger Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur geringfügiger Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, wenn die Waren von dritter Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft oder ohne die Zustimmung von VENTAM erfolgter Reparaturen verändert werden, es sei denn, dass der Mangel nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dieser Veränderung steht. Weiters haftet VENTAM nicht für die Beschaffenheit der Ware, die auf der Konstruktion oder Wahl des Materials beruht, sofern der Kunde die Konstruktion oder das Material entgegen der Warnung von VENTAM vorgeschrieben hat.

8.12 In Bezug auf die Reparatur, Wartung, Inbetriebnahme und Gewährleistung hinsichtlich gebrauchter Produkte gilt, dass nur für die von VENTAM erbrachten Leistungen Gewähr geleistet wird. Für eine darüber hinausgehende Funktionstüchtigkeit des gebrauchten Produktes respektive einen fehlerfreien Betrieb wird seitens VENTAM keine Gewähr geleistet. Darüber hinaus besteht jedenfalls keine Gewährleistung für Mängel, die auf das Alter, die standortspezifischen Einsatzbedingungen und den gewöhnlichen Verschleiß zurückzuführen sind.

8.13 Sofern eine Reparatur dem Kunden nicht verrechnet wurde, erfolgte dies aus Kulanz und nicht in Erfüllung allfälliger Gewährleistungspflichten seitens VENTAM. Eine solche Kulanzregelung begründet keine Gewährleistungspflicht und löst keine Verlängerung laufender Fristen aus.

8.14 VENTAM hat nur dann für Kosten einer durch den Kunden selbst vorgenommenen Mangelbehebung aufzukommen, wenn ihr diese Mangelbehebung zuvor schriftlich mitgeteilt und ausdrücklich von ihr genehmigt wurde.

8.15 VENTAM übernimmt keine Haftung für die Zulässigkeit der Ausfuhr der gelieferten Waren und deren Übereinstimmung mit den rechtlichen und technischen Vorschriften des Import-, Transit-, respektive Ziellandes und auch nicht dafür, dass die Produkte dem technischen Stand in diesen Ländern entsprechen.

8.16 Bei ungerechtfertigter Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, vor allem im Fall eines Austausches der Ware oder Wandlung, ist VENTAM berechtigt, dem Kunden ein angemessenes Gebrauchsentgelt sowie eine Entschädigung für die Wertminderung der Leistung, jedenfalls zumindest 25% des vereinbarten Bruttoverkaufspreises, zu verrechnen.

8.17 Soweit nicht ausdrücklich Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, haftet VENTAM für Schadenersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sämtliche Ersatzansprüche sind mit dem einfachen Nettowarenwert respektive dem Nettoleistungsentgelt einerseits und andererseits mit einem Maximalbetrag von insgesamt EUR 10.000,00 begrenzt. Eine Haftung für Folgeschäden, bloße Vermögensschäden und entgangenen Gewinn des Kunden ist in jedem Fall ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche sind auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt. Sofern der Kunde Schadenersatzansprüche gegen VENTAM erhebt, ist er in Bezug auf die Verursachung wie auch in Bezug auf ein allfälliges Verschulden von VENTAM beweispflichtig. Sämtliche Schadenersatzansprüche verjähren binnen sechs Monaten ab Übergabe, respektive Leistungserbringung.

8.18 VENTAM übernimmt keine Gewährleistungs- oder Schadenersatzpflicht für Produkt- oder Anlageteile, die durch Frost- und/oder Montageschäden defekt werden. Ebenso sind aus solchen Mängeln oder Schäden resultierende Folgeschäden nicht von VENTAM zu vertreten. Überdies entfallen Gewährleistung und Haftung von VENTAM, sofern die gelieferten Produkte nicht regelmäßig gewartet werden. VENTAM wird dem Kunden über Wunsch eine regelmäßige kostenpflichtige Wartung anbieten.

9. Mitwirkungspflichten des Kunden

9.1 VENTAM wird dem Kunden nach Annahme des Angebotes eine Einbauanleitung zur Verfügung stellen. Der Kunde verpflichtet sich, die Einbauanleitung genau zu befolgen und einzuhalten.

9.2 Allenfalls bestehende bauliche Bestimmungen und darauf basierend allenfalls erforderliche Einreichungen, den diesen zugrunde liegende Pläne sowie erforderliche Gutachten, Statik- oder sonstige Nutzbarkeitsberechnungen etc. hat der Kunde auf eigene Verantwortung und eigene Kosten beizustellen und einzuhalten. VENTAM übernimmt keine wie immer geartete Haftung für fehlende, falsche oder nicht mehr aktuelle Informationen, Bewilligungen, Berechnungen oder Gutachten. Das bezieht sich insbesondere aber nicht ausschließlich auf Informationen über die Gebäudegröße und
-beschaffenheit, die Statik, Leitungspläne, Einbaupläne, baubehördliche Vorschriften, nachbarrechtliche oder straßenverkehrsrechtliche Einschränkungen und wasserrechtliche Vorgaben, Sondereinbauten, etc.

9.3 Der Kunde hat für den erforderlichen Stromanschluss zu sorgen.

9.4 Der Kunde hat weiters eine kostenlose Lagermöglichkeit hinsichtlich der Produkte und der Werkzeuge sowie für eine freie Zu- und Abfahrt zur Baustelle zu sorgen.

9.5 Auf die den Kunden gemäß Pkt 4.1 und 4.2 treffenden weiteren Mitwirkungspflichten wird verwiesen.

9.6 VENTAM haftet nicht für Mängel oder Schäden, die auf einen Verstoß gegen eine den Kunden treffende Mitwirkungspflicht zurückzuführen sind.

9.7 Sollte sich der Kunde bei der Auswahl des gewünschten Produktes des von VENTAM angebotenen Berechnungsprogrammes „ventam select“ bedienen, so wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse dieses Berechnungstools ausschließlich auf den Angaben des Kunden (Daten, Fotos, Abmessungen, Leistungen, etc.) basieren und dafür keine wie immer geartete Haftung seitens VENTAM übernommen werden kann. Es wird zugesagt, dass sämtliche im Rahmen dieses Berechnungstools zur Verfügung gestellten Daten unter strenger Bedachtnahme auf die datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet werden.

10. Konsumentenschutz

Sofern der Kunde Konsument ist, geltend diese AGB nach Maßgabe der zwingenden Bestimmungen des KSchG. So steht dem Konsumenten gemäß den Bestimmungen des Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz das Recht zu, außerhalb der Geschäftsräume von VENTAM oder im Wege des Fernabsatzes geschlossene Kaufverträge über Waren binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.

11. Datenschutz

11.1 VENTAM wird die vom Kunden erhaltenen personenbezogenen Daten ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung sowie zur Bewerbung der Produkte von VENTAM gegenüber dem Kunden verarbeiten und hierbei die geltenden Datenschutzbestimmungen laut DSG und DSGVO beachten. Rechtsgrundlage für die Bearbeitung sind Art 6 Abs 1 lit b und f der DSGVO, wobei das berechtigte Interesse von VENTAM in der direkten Bewerbung ihrer Produkte gegenüber dem Kunden liegt.

11.2 Weitere Informationen zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden können auf der Website von VENTAM (www.ventam.at) unter „Datenschutzerklärung“ eingesehen werden.

12. Produkthaftung

Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für Sachschäden aus dem Titel des Produkthaftungsgesetzes. Regressforderungen iSv § 12 PHG sind demnach ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler grob fahrlässig verschuldet wurde. Wenn der Kunde die vertragsgegenständliche Ware weiterveräußert, ist er dazu verpflichtet, obigen Verzicht auch auf seine und allfällige weitere (unternehmerische) Vertragspartner zu überbinden. Sofern diese Überbindung unterbleibt, verpflichtet sich der Kunde, VENTAM über erste Aufforderung vollumfänglich schad- und klaglos zu halten und alle Kosten, die im Zusammenhang mit einer solchen Haftbarmachung anfallen, zu übernehmen. Sollte der Kunde seinerseits im Rahmen des PHG zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er VENTAM gegenüber auf jeglichen Regress. Ein Rückgriff des Kunden auf VENTAM gemäß § 933 b ABGB wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

13. Eigentumsvorbehalt

Sämtliche gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von VENTAM. Sollte der Kunde gelieferte Waren weiterverkaufen oder sollte die Sache durch den Kunden oder Dritte verarbeitet werden, so gilt ein verlängerter Eigentumsvorbehalt als vereinbart. Dies bedeutet, dass im Fall eines Verkaufes oder anderweitigen Unterganges der Sache die Ansprüche des Kunden auf die entsprechende Gegenleistung, respektive im Fall einer Vereinbarung des Eigentumsrechtes an der neuen Sache auf VENTAM übergehen. Dieser Übergang erfolgt im Fall einer Weiterverarbeitung durch ein antizipiertes Besitzkonstitut, im Fall einer Weiterveräußerung durch Sicherungsabtretung. Eine Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes führt nur dann zu einem Rücktritt vom Vertrag, wenn dies von VENTAM ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Im Fall von Warenrücknahmen ist VENTAM berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen an den Kunden zu verrechnen. Im Falle von Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte (Pfändungen, Insolvenz, Sicherungsübereignung, etc.) verpflichtet sich der Kunde, auf das Eigentum von VENTAM ausdrücklich hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen. Sofern der Kunde Konsument ist, darf er bis zur vollständigen Begleichung der gesamten offenen Forderung von VENTAM über die Vorbehaltsware nicht verfügen; dies schließt einen Verkauf, eine Verpfändung, eine Verschenkung oder eine Verleihung mit ein. Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr ihres Unterganges, Verlustes oder ihrer Verschlechterung.

14. Zurückbehaltung

Das Zurückbehaltungsverbot (vgl Pkt 8.2) gilt für Konsumenten nur im gesetzlich zulässigen Ausmaß. Demnach ist der Kunde bei gerechtfertigter Reklamation außer in Fällen der Wandlung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages berechtigt, sofern kein Verbrauchergeschäft vorliegt.

15. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand

15.1 Erfüllungsort ist der Sitz von VENTAM.

15.2 Österreichisches Recht ist anwendbar, die Anwendbarkeit des UN Kaufrechtes wird ausgeschlossen.

15.3 Ist der Kunde Unternehmer, fallen sämtliche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehende Streitigkeiten in die ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien. Ist der Kunde Konsument, so ist für Klagen gegen ihn die Zuständigkeit jenes Gerichtes zwingend vorgesehen, in dessen Sprengel er seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, sofern die Rechtsstreitigkeit nicht bereits entstanden ist (§ 14 Abs 1 KSchG).

15.4 Klagen des Konsumenten gegen VENTAM fallen in die Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien oder in eine nach dem Gesetz gegebene Gerichtszuständigkeit.

16. Sonstige Bestimmungen

16.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB und der darüber hinaus getroffenen weiteren Vereinbarungen undurchführbar oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der AGB und der weiteren Vereinbarungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien kommen überein, dass die dem Parteiwillen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in wirtschaftlicher Hinsicht am nächste kommende durchführbare und zulässige Bestimmung als vereinbart gilt.

16.2 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages einschließlich der AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Der Versand von E-mails erfüllt dieses Schriftlichkeitserfordernis. Das gilt auch für das Abgehen von diesem Schriftlichkeitserfordernis.

16.3 Die Irrtumsanfechtung wird einvernehmlich ausgeschlossen.

16.4 Diese AGB ergänzen die zwischen VENTAM und dem Kunden abgeschlossenen Verträge. Bei Widersprüchen zu den Bestimmungen im Vertrag oder wenn der Vertrag weiterreichende Bestimmungen enthält, geht der Vertrag diesen AGB vor.

16.5 VENTAM ist jederzeit berechtigt, die AGB zu ändern und im Online-Kundenportal seiner Website (www.ventam.at) zu veröffentlichen. VENTAM informiert den Kunden einen Monat vor dem Änderungszeitpunkt über solche Änderungen. Die Änderungen der AGB treten in Kraft, sofern der Kunde nicht binnen eines Monats ab Information den vorgenommenen Änderungen schriftlich widerspricht.

16.6 Druckfehler, Irrtümer oder technische Änderungen bleiben seitens VENTAM ausdrücklich vorbehalten.